3.2. Am 21. Dezember 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 5. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Am 23. Februar 2024 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme ein. -3- 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 1. März 2024 beantragten die Privatkläger A.C._____, D.C._____, E.C._____ und F.C._____ die Abweisung der Berufung. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 25. März 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: