Vom Vorwurf des versuchten Diebstahls betr. Anklageziffer 3.2 und des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 4.2 sprach es ihn frei. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten und widerrief sowohl den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Januar 2019 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 als auch den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Februar 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzug. Sodann ordnete es gestützt auf Art. 59 StGB für die einstweilige Dauer von 5 Jahren eine stationäre therapeutische Massnahme an.