Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.256 (ST.2022.5; StA.2020.1321) Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin 1 A.C._____, […] Privatkläger 2 D.C._____, […] Privatklägerin 3 E.C._____, […] Privatklägerin 4 F.C._____, […] alle Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1999, von Gebenstorf, z.Zt.: JVA Lenzburg, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […] Gegenstand Mord usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 24. Januar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anklage gegen den Beschuldigten wegen Mordes und versuchten Mordes sowie mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 4 Monaten sowie die Anordnung einer stationären Massnahme. 2. Mit Urteil vom 20. Oktober 2022 sprach das Bezirksgericht Brugg den Beschuldigten des Mordes, des versuchten Mordes, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig. Vom Vorwurf des versuchten Diebstahls betr. Anklageziffer 3.2 und des Hausfriedensbruchs gemäss Anklage- ziffer 4.2 sprach es ihn frei. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten und widerrief sowohl den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Januar 2019 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 als auch den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Februar 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzug. Sodann ordnete es gestützt auf Art. 59 StGB für die einstweilige Dauer von 5 Jahren eine stationäre therapeutische Massnahme an. Es entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuungen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 26. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des versuchten Mordes freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen. Anstelle der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme sei gestützt auf Art. 61 StGB eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen. 3.2. Am 21. Dezember 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 5. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Am 23. Februar 2024 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme ein. -3- 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 1. März 2024 beantragten die Privatkläger A.C._____, D.C._____, E.C._____ und F.C._____ die Abweisung der Berufung. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 25. März 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das vorinstanzliche Urteil wurde nur hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes (Anklageziffer 2), der ausgefällten Strafe und der stationären Massnahme angefochten. Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche wegen Mordes (Anklageziffer 1), Diebstahls (Anklageziffer 3.1) und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4.1), die Freisprüche vom Vorwurf des versuchten Diebstahls (Anklageziffer 3.2) und des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4.2), die Regelung über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, die den Privat- klägern zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie die Parteientschädigungen. In diesen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfungen statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Insoweit der Beschuldigte erstmals mit Berufungsbegründung und im Widerspruch zu seinen eindeutigen Berufungsanträgen sinngemäss beantragt, es sei auf den Vollzug der Widerrufsstrafen zu verzichten, ist darauf nicht weiter einzugehen, ist eine Ausdehnung der mit Berufungserklärung beschränkten Berufung doch ausgeschlossen, wenn – wie vorliegend – der Grundsatz der Untrennbarkeit oder der inneren Einheit nicht verletzt ist (Art. 399 Abs. 4 StPO; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22). Auch auf den erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrag des Beschuldigten, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung sowie zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte begründet diesen Antrag damit, dass die von ihm geltend gemachte Schuldunfähigkeit auch für den Vorfall am Bruggerberg, betreffend welchen er des Mordes schuldiggesprochen worden ist, zu berücksichtigen sei (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1; 11). Nachdem dem Sachverständigen Dr. med. G._____ zufolge in den Tatzeitpunkten jedoch eine voll erhaltene -4- Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und somit weder eine verminderte Schuldfähigkeit noch eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten vorgelegen hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 f.; vgl. hierzu auch die Erläuterungen in E. 3.3), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 1.3. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung fällt u.a. bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts in Betracht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 335 Abs. 1 StPO tagt das Gericht während der ganzen Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt an der Urteilsberatung mit beratender Stimme teil (Art. 348 Abs. 2 StPO) und unterzeichnet das Protokoll und den Entscheid als protokollführende Person (Art. 76 Abs. 2 StPO, Art. 80 Abs. 2 StPO). Aus diesen Bestim- mungen erhellt ohne Weiteres, dass nur ein einziger Gerichtsschreiber, der bei der Urteilsberatung mit beratender Stimme mitwirkt und sowohl das Protokoll als auch den Entscheid unterzeichnet, eingesetzt werden kann. Vorliegend hat die Vorinstanz eine Gerichtsschreiberin (I._____) sowie einen Gerichtsschreiber (J._____), die im Rubrum aufgeführt worden sind, eingesetzt, wobei die Protokolle durch beide Gerichtsschreiber und das Urteil durch die Gerichtsschreiberin I._____ unterschrieben worden sind. Damit hat die Vorinstanz in nicht richtiger Besetzung beraten und entschieden, denn auch eine Überbesetzung ist eine Fehlbesetzung. Wenn zwei statt nur ein Gerichtsschreiber mitwirken, verfälscht dies deren beratende Stimme. Sie kann ein Übergewicht bekommen, wenn die Gerichtsschreiber gleicher Meinung sind. Und wo sie gegenteiliger Meinung sind, wird die beratende Stimme des Gerichtsschreibers neutralisiert. Insbesondere in erstinstanzlichen Verfahren des Bezirks- gerichts mit fünf Richtern (vgl. § 3 Abs. 4 lit. b GOG i.V.m. § 12 EG StPO), wo von Gesetzes wegen nur der Gerichtspräsident (§ 13 Abs. 3 lit. a GOG) und der Gerichtsschreiber (§ 42 Abs. 2 GOG) über eine juristische Ausbildung verfügen müssen, im Übrigen aber Laienrichter amten, kann sich eine Mehrzahl von Gerichtsschreibern besonders stark auswirken. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch gar keine Notwendigkeit für die Einsetzung mehrerer Gerichtsschreiber mit beratender Stimme besteht. Dass in komplexen oder umfangreichen Fällen den Richtern neben dem Gerichtsschreiber weitere juristische Mitarbeiter – vor allem bei der -5- Vorbereitung – unterstützend zur Hand gehen, ist ein normaler Vorgang. Sie sind indes interne Mitarbeiter des Gerichts, haben keine beratende Stimme, sind im Rubrum nicht aufzuführen und unterzeichnen den Entscheid auch nicht. Nach dem Gesagten wäre eine Rückweisung grundsätzlich gerechtfertigt. Auf eine solche kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden. Denn einerseits wiegt eine Überbesetzung von Gerichtsschreibern, denen von Gesetzes wegen nur eine beratende Stimme zukommen kann, nicht so schwer, wie dies bei einer nicht gesetzmässigen Anzahl Richter der Fall wäre und was regelmässig zur Nichtigkeit des Urteils führen würde. Andererseits würde eine Rückweisung unter den vorliegenden Umständen weitgehend auf einen prozessualen Leerlauf hinauslaufen, was sich vorliegend mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) schlecht vertragen würde. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten. 2. Versuchter Mord 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im vorliegend noch strittigen Zusammenhang des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des versuchten Mordes freizusprechen (Berufungserklärung S. 3). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1 und der Privatklägerschaft S. 3). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich bereits eine Woche vor dem vom Beschuldigten an C.C._____ auf dem Bruggerberg begangenen Mord, der im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten ist, des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 31. März 2019 gegen 15.00 Uhr C.C._____ während einer gemeinsamen Wanderung im Tessin auf dem steil nach unten verlaufenden Berggrat der «Cimetta» geschubst habe, sodass C.C._____ den Steilhang hinuntergestürzt sei. Zuvor habe der Beschuldigte C.C._____ gegenüber im Streit geäussert, dass er ihn umbringen werde. Die Steilhanglänge messe an der betroffenen Stelle mehrere hundert Meter, bis zur Bewaldung rund 270 Meter. C.C._____ sei aus reinem Glück steckengeblieben und habe sich lediglich leichte Schürfverletzungen zugezogen. Mit der Rega-App habe C.C._____ den Absturz um 15.05 Uhr gemeldet, woraufhin die Rettungskräfte ihn mittels Helikopter und Seilwinde geborgen und ihn sowie den Beschuldigten daraufhin ins Tal geflogen hätten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass C.C._____ mehrere hundert Meter hinunterstürzen und sich dadurch -6- schwer verletzen und letztlich infolge schwerster Verletzungen hätte sterben können, was er auch gewollt habe. Er habe in der Absicht gehandelt, C.C._____ zu töten, wobei er aus Neid und Eifersucht gehandelt habe. Der Beschuldigte habe gegenüber C.C._____ immer stärker werdende Neidgefühle empfunden. Aus der Perspektive des Beschuldigten habe C.C._____ alles gehabt, habe sich viel mehr leisten können und habe ein viel besseres Leben als er gehabt. Dass C.C._____ während des Wanderns geäussert habe, mehr Zeit mit anderen Kollegen verbringen zu wollen, habe das Fass für den Beschuldigten zum Überlaufen gebracht. Der Beschuldigte sei bereits seit geraumer Zeit neidisch auf C.C._____ gewesen und habe sich neben diesem minderwertig gefühlt. Dass C.C._____ weniger Zeit mit dem Beschuldigten und mehr Zeit mit anderen Freunden habe verbringen wollen, habe die negativen Gefühle des Beschuldigten verstärkt (Anklageziffer 2 mit Verweis auf Anklageziffer 1). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 31. März 2019 zusammen mit C.C._____ eine Wanderung auf der «Cimetta» unternommen hat und dass C.C._____ dabei gegen 15.00 Uhr auf dem steil nach unten verlaufenden Berggrat einen Steilhang hinuntergestürzt ist, dabei aber nicht schwer verletzt worden ist und von der Rega hat gerettet werden können. Umstritten ist, ob der Beschuldigte C.C._____ hinuntergestossen hat oder ob Letztgenannter ausgerutscht ist (vgl. Berufungsbegründung S. 11 f.). 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.5. 2.5.1. C.C._____ wurde bei seinem Sturz, der sich bloss eine Woche vor seiner Ermordung zugetragen hat, nur leicht verletzt. Er wurde dazu jedoch nie polizeilich einvernommen. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen erachtet es das Obergericht mit der Vorinstanz dennoch als erstellt, dass -7- der Beschuldigte C.C._____ am 31. März 2019 anlässlich der gemeinsamen Wanderung auf der «Cimetta» absichtlich einen Steilhang hinuntergestossen hat: Der Beschuldigte gestand an seiner Einvernahme vom 26. März 2021, also rund zwei Jahre nach dem Vorfall, ein, C.C._____ auf der «Cimetta» geschubst zu haben. C.C._____ habe sich dann [im Steilhang] festhalten können, woraufhin die Rega habe geholt werden müssen (UA act. 4136). An seiner Einvernahme vom 8. April 2021 gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, C.C._____ gestossen zu haben. Er habe dies gemacht, weil er wütend gewesen sei. Aus welchem Grund er wütend gewesen sei, wisse er nicht mehr. Möglicherweise hätten ihn Kleinigkeiten genervt. Er habe gewollt, dass C.C._____ runterfalle. Wahrscheinlich habe er einen Wutausbruch gehabt (UA act. 4140). An seiner Einvernahme vom 27. Mai 2021 gab der Beschuldigte zu seinen Motiven an, dass C.C._____ ihm mitgeteilt habe, lieber mit anderen Kollegen als ihm etwas unternehmen zu wollen und dass er, also der Beschuldigte, eifersüchtig auf C.C._____ gewesen sei, weil dieser Geld sowie eine Arbeitsstelle und somit ein perfektes Leben gehabt habe, während es ihm miserabel gegangen sei. Er habe sich ein Leben wie dasjenige von C.C._____ gewünscht. Aufgrund dieser Eifersucht habe er C.C._____ hinuntergestossen (UA act. 4143 f.). An seiner Einvernahme vom 13. Juli 2021 gab der Beschuldigte erstmals und seinen früheren Aussagen widersprechend an, C.C._____ nicht geschubst zu haben, sondern dass dieser ausgerutscht sei (UA act. 4146 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab er zu Protokoll, dass er es nicht wisse und er es sich halt einfach nicht vorstellen könne (UA act. 4866). Er gab weiter an, dass C.C._____ ausgerutscht sei, weil ein Stein leicht gelöst gewesen sei. Er habe keine Ahnung mehr, was damals passiert sei (UA act. 4867 f.). An seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2021 gab der Beschuldigte an, ziemlich sicher zu sein, C.C._____ nicht gestossen zu haben (UA act. 4913). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersprach der Beschuldigte seinen anfänglich gemachten Aussagen, indem er zu Protokoll gab, er denke, C.C._____ sei ausgerutscht (GA act. 462). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, C.C._____ nicht gestossen zu haben, sondern dass dieser ausgerutscht und deshalb runtergefallen sei. Er habe anlässlich seiner ersten Einvernahmen gelogen, in der Hoffnung, für eine Tatrekonstruktion noch ein letztes Mal in den Kanton Tessin zurückkehren zu können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.; 13). Resümierend hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 26. März 2021, 8. April 2021 und 27. Mai 2021 und somit mehrmals eingestanden, C.C._____ während der gemeinsamen Wanderung im Tessin den Steilhang hinuntergestossen zu haben. Dies habe er gemacht, weil er einen Wutausbruch gehabt habe und eifersüchtig auf das Leben von -8- C.C._____ gewesen sei. Diese tatnächsten Aussagen des Beschuldigten, welche über zwei Monate hinweg konstant und übereinstimmend getätigt wurden, sind als glaubhaft zu qualifizieren. Relevant und hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte diesen Vorfall im Tessin an seiner Einvernahme vom 26. März 2021 von sich aus ansprach, nachdem er gefragt worden war, ob es – nebst dem Vorfall auf dem Bruggerberg – noch weitere Vorfälle mit C.C._____ gegeben habe (UA act. 4136). Seinem Vorbringen, er habe den Vorfall auf der «Cimetta» im Rahmen einer Konfabulation – also eines Erzählens von frei erfundenen, objektiv falschen Begebenheiten, die keinen Zusammenhang zur Realität haben, um Erinnerungslücken zu ergänzen (vgl. die Erläuterung von Dr. med. G._____, Protokoll Berufungsverhandlung S. 24) – erfunden, weil er gedacht habe, dass die Polizei mehr als das Delikt am Bruggerberg hören wolle (Berufungs- begründung S. 15; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 f.), kann deshalb nicht gefolgt werden. Es handelt sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. So hat der Beschuldigte diesen Vorfall ohne entsprechenden vorgängigen Vorhalt durch die Polizei zu Protokoll gegeben. Mithin ist es nicht um die Ergänzung von Erinnerungslücken gegangen. Hinzukommt, dass er mehrere sich widersprechende Gründe für seine angeblich falschen Aussagen anlässlich seiner ersten Einvernahmen angegeben hat. Wie bereits erwähnt, hat er einerseits ausgeführt, dies gemacht zu haben, weil er angenommen habe, die Polizei wolle mehr hören (vgl. oben). An der Berufungsverhandlung führte er dagegen erstmals und im Widerspruch hierzu aus, dass er ausgesagt habe, C.C._____ gestossen zu haben, um für eine Tatrekonstruktion noch ein letztes Mal vor der langjährigen Haftstrafe in den Kanton Tessin reisen zu können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Auch diese Aussage lässt sich nicht mit einer Konfabulation in Einklang bringen. Aufgrund der als glaubhaft zu qualifizierenden Geständnisse des Beschuldigten anlässlich seiner tatnächsten Einvernahmen vom 26. März 2021, 8. April 2021 und 27. Mai 2021, auf welche abzustellen ist, ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte C.C._____ auf der «Cimetta» absichtlich den Steilhang hinuntergestossen hat. Nachdem der Anklage- sachverhalt damit bereits rechtsgenüglich erstellt ist, kann offenbleiben, ob die Aussagen, welche der Beschuldigte im Rahmen der verdeckten Ermittlung gemacht hat, verwertbar sind (vgl. Berufungsbegründung S. 15). 2.5.2. Mit dem bereits gestützt auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten gewonnenen Beweisergebnis decken sich die nachfolgend aufgeführten Aussagen von D.C._____ und A.C._____, den Eltern von C.C._____: Der Vater von C.C._____, D.C._____, führte an seiner Einvernahme vom 19. April 2021 aus, dass C.C._____ seiner Familie nach dem Vorfall erzählt -9- habe, das Gefühl gehabt zu haben, dass der Beschuldigte ihn hinuntergestossen habe. C.C._____ habe dann aber ausgeführt, dass dies nicht sein könne, woraufhin ihm seine Familie mitgeteilt habe, dass er vermutlich ausgerutscht sei. C.C._____ habe dann gesagt, dass es vermutlich aus Versehen gewesen sei. Weiter bestätigte D.C._____ seine am 8. Mai 2020 telefonisch gegenüber dem Sachbearbeiter H._____ gemachte Angabe, wonach C.C._____ ihm gesagt habe, dass der Beschuldigte während der Wanderung auf einmal wütend geworden sei und zu ihm gesagt habe, dass er ihn umbringen werde, woraufhin C.C._____ einen Abhang hinuntergerutscht sei, wobei er nicht sicher gewesen sei, ob er durch den Beschuldigten gestossen worden sei. Er habe aber das Gefühl, dass es so gewesen sei (UA act. 4128 f.). Auch die Mutter von C.C._____, A.C._____, führte an ihrer Einvernahme vom 19. April 2021 aus, dass C.C._____ seiner Familie nach dem Vorfall erzählt habe, er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe ihn hinunterstossen wollen. Aber wahrscheinlich, so C.C._____, sei dies nur ein dummer Zufall gewesen, da der Beschuldigte so etwas nie machen würde (UA act. 4133). Mithin haben D.C._____ und A.C._____ übereinstimmend angegeben, dass C.C._____ ihnen gegenüber geäussert habe, dass er das Gefühl gehabt habe, durch den Beschuldigten hinuntergestossen worden zu sein, diesbezüglich jedoch unsicher sei, weil er dies dem Beschuldigten nicht zutraue. Dass C.C._____ es nicht wahrhaben wollte, dass der Beschuldigte ihn tatsächlich hat hinunterstossen wollen, ist nachvollziehbar, waren die beiden im Tatzeitpunkt doch eng befreundet. Auch wenn zwischen den Schilderungen von C.C._____ gegenüber seinen Eltern nach dem Vorfall vom 31. März 2019 und deren Einvernahme vom 19. April 2021 mehr als zwei Jahre vergangen sind bzw. bis zum Telefonat vom 8. Mai 2020 mehr als ein Jahr, so gibt es doch keine Hinweise darauf, dass diese das von C.C._____ geschilderte Schubsen wahrheitswidrig erfunden hätten. 2.5.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach es nur schwer vorstellbar sei, dass C.C._____ sich bereits eine Woche nach dem Vorfall im Tessin wieder mit dem Beschuldigten getroffen hätte, wenn dieser versucht hätte, ihn im Tessin zu töten (Berufungsbegründung S. 17), vermag dies keine Zweifel am vorgenannten Beweisergebnis zu begründen. Wie bereits ausgeführt, bestand im damaligen Zeitpunkt für C.C._____ kein Grund zur Annahme, der Beschuldigte habe ihn absichtlich hinuntergestossen. Zumindest hat er sich das nicht vorstellen können. D.C._____ sagte diesbezüglich aus, dass C.C._____ froh gewesen sei, einen Freund zu haben, mit dem er Sachen habe unternehmen können. Er - 10 - könne sich vorstellen, dass C.C._____ den Vorfall verharmlost habe, um den Beschuldigten nicht zu verlieren und sich weiterhin mit ihm treffen zu können (UA act. 4130). A.C._____ gab diesbezüglich an, dass C.C._____ ein gutgläubiger Mensch gewesen sei. Sie sei der Ansicht, dass er einfach froh gewesen sei, jemanden gehabt zu haben, mit dem er etwas habe unternehmen können, weshalb er den Vorfall auf die Seite geschoben habe (UA act. 4134). Dass C.C._____ den Vorfall im Nachhinein tatsächlich verharmlost hat, zeigt sich an den gegenüber seiner Familie gemachten Angaben, wonach er sich nicht sicher sei, ob der Beschuldigte ihn tatsächlich hinuntergestossen habe. Auch die unbestrittene Tatsache, dass C.C._____ immer wieder aufs Neue bei den durch den Beschuldigten organisierten «Challenges» mitmachte, bei welchen der Beschuldigte diesen offensichtlich herumkommandierte, führt deutlich vor Augen, dass C.C._____ die Freundschaft zum Beschuldigten um jeden Preis wollte. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgehalten worden ist, erstellt. 2.6. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass der Anklagesachverhalt erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung und bestreitet somit die Qualifikation als versuchter Mord zurecht nicht (vgl. Berufungsbegründung S. 11 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7; GA act. 5 ff.): Der Beschuldigte gab an seiner Einvernahme vom 8. April 2021 zu Protokoll, dass ihm bewusst gewesen sei, dass C.C._____ durch sein Handeln hätte sterben können (UA act. 4140). Folglich wusste er, dass C.C._____ durch den Sturz sein Leben hätte verlieren können, was er denn auch wollte. Damit im Einklang steht, dass er C.C._____ kurz vor dem Hinunterstossen wütend mitgeteilt hat, dass er ihn umbringen werde, auch wenn C.C._____ diese Äusserung offensichtlich nicht für bare Münze gehalten hat. Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt, weshalb er den subjektiven Tatbestand des Mordes erfüllt hat. Das Handeln des Beschuldigten, welcher aus niedrigen Beweggründen handelte und eine besonders verwerfliche Art der Tatausführung an den Tag legte, indem er C.C._____ von einem Berggrat hinunterstiess, um diesen aus nichtigem Grund zu eliminieren und loszuwerden, ist als besonders skrupellos zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge ein Leben wie dasjenige von C.C._____ führen wollen, weil bei diesem immer alles perfekt gewesen sei und er Geld gehabt habe, während er, der Beschuldigte, verschuldet gewesen und es ihm miserabel gegangen sei. Aufgrund dieser Eifersucht habe er C.C._____ - 11 - hinuntergestossen. Hinzugekommen ist, dass ihm C.C._____ mitgeteilt hatte, dass er lieber etwas mit anderen Kollegen unternehmen wolle (UA act. 4772 ff.; 4705; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte ging höchst egoistisch vor und zeigte dabei eine extreme Geringschätzung des Lebens von C.C._____, da sein Handeln völlig sinnlos erscheint, handelte er doch aus nichtigen Gründen. Nachdem C.C._____ während seines Sturzes im Hang stecken geblieben ist und überlebt hat, ist es bei einem Versuch geblieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich des Mordes gemäss Art. 112 StGB und des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundes- gerichts, wonach bei Strafschärfung infolge Konkurrenz auf eine lebens- längliche Freiheitsstrafe erkannt werden kann, wenn der Täter mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen hat (BGE 141 IV 61 E. 6). 3.3. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um den Mord an C.C._____. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Mord nach Art. 112 StGB sieht als Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Aus- fällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um einen Mord geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 112 StGB begründet. Insoweit ist aus - 12 - der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Beim weiten Strafrahmen für Mord hängt die Bemessung der konkreten Strafe insbesondere vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt. Eine unzulässige Doppelverwertung ist damit nicht verbunden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat C.C._____ am 7. April 2019 in der Sandsteinhöhle am Bruggerberg auf besonders skrupellose Art ermordet, indem er – nachdem er C.C._____ unter Druck gesetzt und diesen im Rahmen einer sogenannten «Challenge» dazu gebracht hat, u.a. dessen Jacke auszuziehen und sein Mobiltelefon vor der Höhle zu deponieren und sich in die Sandsteinhöhle hineinzubegeben – den Höhleneingang mit einem massiven Stein sowie anschliessend mit weiteren Steinen und Erde verschlossen hat. Der nur leicht bekleidete C.C._____ verstarb anschliessend in der kalten Höhle an einer Unterkühlung (Hypothermie). Es ist davon auszugehen, dass C.C._____, als er realisierte, dass er eingeschlossen wurde, in Panik geraten ist und über Stunden hinweg Todesangst ausstehen musste, wovon denn auch der Beschuldigte selbst aufgrund des Verhaltens von C.C._____ ausgegangen ist (vgl. UA act. 4805). Der Beschuldigte überliess C.C._____ in der zugeschütteten dunklen und kalten Höhle sich selbst, so dass dieser einen elendigen Tod erleiden musste, wodurch er eine nicht zu überbietende Grausamkeit offenbart hat. Besonders skrupellos erscheint, dass er die Höhle – trotz der verzweifelten Lage und Hilferufen von C.C._____ – über mehrere Stunden hinweg weiter zuschüttete und damit definitiv verschloss. Selbst die durch C.C._____ verursachten Klopfgeräusche, welche der Beschuldigte wahrnahm, konnten ihn nicht von seinem Tatentschluss abbringen. Von einem ausserordentlich grossen Mass an Skrupellosigkeit spricht sodann der Umstand, dass der Beschuldigte sich – im Bewusstsein um die aussichtslose Situation von C.C._____ – dazu entschlossen hatte, in unmittelbarer Nähe des Höhleneingangs ein Feuer zu entfachen, um dort einen Cervelat zu bräteln. Dieses Verhalten macht den Anschein, dass sich der Beschuldigte am Leid von C.C._____ ergötzt hat. Zu keinem Zeitpunkt hatte er so starke Bedenken an seinem Handeln, um von seinem Vorhaben abzulassen und C.C._____ doch noch zu befreien. Im Gegenteil ist er auch zu späteren Zeitpunkten nochmals zum Höhleneingang gegangen, jedoch nicht etwa aus Reue oder weil ihn das schlechte Gewissen plagte, sondern um sich zu versichern, dass noch alles verschlossen war, weil er – nach eigenen Angaben – Angst hatte, dass seine Tat sonst auffliegen werde. Insgesamt ist von einem ausserordentlich schweren Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit und einem damit einhergehenden sehr schweren Verschulden auszugehen. - 13 - Der Beschuldigte, bei welchem keine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, verfügte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Entgegen der Vorinstanz und dem Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 19) sind dessen psychische Störungen im relevanten Tatzeitpunkt – auch unter Berücksichtigung dessen, dass unspezifische Symptome der nunmehr zusätzlich diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie in nicht relevantem Ausmass möglicherweise bereits vorhanden waren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff.) – nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, denn gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare forensisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. G._____ vom 16. November 2021 lag im Zeitpunkt der Tatbegehung keine verminderte Schuldfähigkeit vor, was Letztgenannter an der Berufungsverhandlung mit schlüssiger Begründung bestätigt hat (UA act. 3416; Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 f.). Dem Sach- verständigen zufolge bestehe kein Hinweis darauf, dass im Tatzeitpunkt eine psychotische Symptomatik vorgelegen habe (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 20). Mithin war der Beschuldigte weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit so erheblich eingeschränkt, dass von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre. Sowohl die über mehrere Stunden andauernde Tatausführung als auch das Vor- und Nachtatverhalten sprechen gegen die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit. Vielmehr ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mehrere Stunden Zeit gehabt hätte, das Zuschütten des Höhleneingangs zu unterbrechen oder die Rettungskräfte zu alarmieren und C.C._____ damit aus der Höhle zu befreien, hätte er dies gewollt. Er handelte aus niedrigen Beweggründen (Neid, Eifersucht, Missgunst und Rache) und befand sich in keiner Weise in einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage. Er hätte einfach die Freundschaft und damit den Kontakt zu C.C._____ beenden können, anstatt diesen zu ermorden, um ihn loszuwerden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht getan hat, wie er es C.C._____ denn auch bereits angedroht hatte. Im Ergebnis hat er aus rein egoistischen Gründen den aus seiner Sicht einfachsten Weg zur qualvollen Eliminierung seines Freundes gewählt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von C.C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Nach dem Gesagten ist für den Mord an C.C._____ in Relation zum Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe von einem sehr schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe auszugehen. - 14 - 3.4. Die Einsatzstrafe für den begangenen Mord wäre grundsätzlich in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für den versuchten Mord sowie den Diebstahl und den Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen. Da vorliegend nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten jedoch nicht in Frage, auch wenn diese Strafe bei einem besonders skrupellos verübten Mord und einem versuchten Mord im Ergebnis als mild erscheint. Daran ändert auch eine positive Täterkomponente sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu unten) nichts, bildet Ausgangspunkt für die wegen der Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion doch nicht die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe, sondern eine schuld- angemessene lebenslängliche Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). 3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Februar 2018 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Januar 2019 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Februar 2019 wurde er wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Auch wenn diese Vorstrafen hinsichtlich der Tötungsdelikte nicht einschlägig sind, so sind sie doch leicht straferhöhend zu berücksichtigen, hat der Beschuldigte daraus doch offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Dabei ist zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat anlässlich seiner ersten Einvernahme im vorliegenden Strafverfahren eingestanden, C.C._____ auf dem Bruggerberg ermordet zu haben und hat auch den Vorfall auf der «Cimetta» von sich aus erwähnt und in diesem Zusammenhang auch gestanden. Betreffend den letztgenannten Vorfall hat er dann aber ab dem 13. Juli 2021 bestritten, C.C._____ geschubst zu haben. Weiter muss betreffend - 15 - den Mord am Bruggerberg beachtet werden, dass der Beschuldigte bereits zuvor im Rahmen eines im Kanton Zürich geführten Untersuchungs- verfahrens zum Verschwinden von C.C._____ befragt worden war und in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig angab, diesbezüglich nichts zu wissen (vgl. UA act. 4614 ff.). Nachdem anlässlich der unmittelbar vor der ersten Befragung des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung ein durch ihn an seine Eltern verfasstes Schreiben gefunden werden konnte, in welchem er gestanden hat, C.C._____ in der Höhle vergraben zu haben (UA act. 4020), hat der Beschuldigte an seiner Einvernahme nur zugegeben, was aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ohnehin auf der Hand lag (vgl. UA act. 3988 ff.). Auch wenn sich vor diesem Hintergrund nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass seine Aussagen und sein Geständnis die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt haben. Das Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Sodann hat er zwar verschiedentlich sein Bedauern darüber geäussert, dass C.C._____ nicht mehr am Leben sei, dies allerdings vor dem Hintergrund, dass er nichts mehr mit ihm unternehmen könne (vgl. UA act. 4772; 4775). Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über das blosse Bedauern der eigenen Situation hinausgeht, sind nicht auszumachen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie von einem von Anfang an vollumfänglich und bleibend geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt deshalb nicht in Frage. Der heute 25-jährige, ledige und kinderlose Beschuldigte befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Er war vor seiner Inhaftierung nicht berufstätig, sondern hat eine Invalidenrente bezogen. Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten vermögen seine psychischen Erkrankungen keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Der Strafempfindlichkeit ist bei medizinischen Gründen lediglich dann Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen bejaht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren knapp, weshalb es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von ½ Jahr strafmindernd zu berücksichtigen, was sich gegenüber der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe aber nicht auswirkt (siehe dazu oben). - 16 - 3.6. Muss das erstinstanzliche Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Wie der Beschuldigte zurecht geltend macht (Berufungs- begründung S. 22 f.), wurde diese Frist deutlich überschritten, indem das begründete Urteil vom 20. Oktober 2022 dem Beschuldigten erst am 9. Oktober 2023 (GA act. 912) und somit beinahe ein Jahr später zugestellt worden ist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich bei einer Dauer von mehr als elf Monaten nicht mehr als leicht. Hinzukommt, dass Haftsachen mit besonderer Beschleunigung zu behandeln sind. Dies gilt auch, wenn sich der Beschuldigte – wie vorliegend – im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 3 Monaten Rechnung zu tragen, was sich gegenüber der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe jedoch wiederum nicht auswirkt (siehe dazu oben). 3.7. Zusammengefasst bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten. Die Berufung des Beschuldigten, der eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren beantragt hat, erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 4. Stationäre therapeutische Massnahme 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, wobei der Klarheit halber festzuhalten ist, dass die im Urteilsdispositiv der Vorinstanz angegebene «einstweilige Dauer der Massnahme von fünf Jahren» lediglich die gesetzliche Bestimmung von Art. 59 Abs. 4 StGB wiedergibt, welche festhält, dass die stationäre Massnahme in der Regel maximal fünf Jahre dauert und wenn nötig (mehrfach) verlängert werden kann, nicht jedoch im Sinne einer Beschränkung der Anordnungsdauer der Massnahme auf fünf Jahre – was grundsätzlich möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.6.1) – zu verstehen ist. Dies geht aus dem motivierten Urteil der Vorinstanz hervor, wurde darin doch festgehalten, dass innerhalb von fünf Jahren lediglich «Fortschritte», und somit nicht die Erreichung des Therapieziels, zu erwarten seien (vgl. vorinstanzliches Urteil E. XII.3.2.3.2). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei stattdessen eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB anzuordnen (Berufungserklärung S. 4). - 17 - 4.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 4.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, ist die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ausgeschlossen: Gemäss dem Untermassverbot, das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet wird, dürfen Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein. Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich auf andere Weise von vornherein nicht - 18 - erreichen lässt (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Mit vorliegendem Urteil wird eine Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten ausgesprochen. Der mit der Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss Art. 61 Abs. 4 StGB höchstens vier Jahre. Wäre die Massnahme erfolgreich, wäre die Reststrafe nicht mehr zu vollziehen (vgl. Art. 62 StGB und Art. 62b StGB) und der durch den Beschuldigten ausgestandene und mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug von vier Jahren läge mehr als acht Jahre unter der Zweidrittelgrenze. Sodann erscheinen weder die Erfolgsaussichten besonders günstig noch kann vorliegend durch die Massnahme für junge Erwachsene ein Resozialisierungserfolg erwartet werden, der sich auf andere Weise von vornherein nicht erreichen lässt. Zwar hielt der Sachverständige Dr. med. G._____ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2021 ursprünglich noch fest, dass eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB zweckmässig erscheine und eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen sei, für den Fall, dass das erstgenannte Behandlungs- setting nicht ausreichend etabliert werden könne. Eine ambulante Behandlung erscheine nicht geeignet (UA act. 3418 f.). An der Berufungsverhandlung passte der Sachverständige seine im Gutachten gemachte Angabe jedoch mit schlüssiger Begründung dahingehend an, dass aufgrund der jüngsten Vorkommnisse und Veränderungen (Delinquenz in der Justizvollzugsanstalt Solothurn und der PDAG sowie zusätzliche Diagnose der hebephrenen Schizophrenie) eine Massnahme für junge Erwachsene nicht zielführend sei. Der Beschuldigte benötige eine medikamentöse Behandlung in einem forensisch-psychiatrischen Kranken- haus und somit ein klinisches Setting, welches über das Setting einer Massnahme für junge Erwachsene deutlich hinausgehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.). Es bleibt zu erwähnen, dass selbst der Beschuldigte – für den Fall des Vorliegens der Schuldfähigkeit – nicht bestreitet, dass die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene in einem Widerspruch zur ausgefällten Strafe sowie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Untermassverbot stehe (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11). Nachdem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge das Untermassverbot zu berücksichtigen ist und vorliegend die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ausgeschlossen. - 19 - 4.4. 4.4.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens am 26. Juli 2021, am 28. Juli 2021 sowie am 22. September 2021 durch Dr. med. G._____ psychiatrisch begutachtet. Das von ihm gestützt darauf erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 16. November 2021 (UA act. 3311 ff.). Weiter wurde Dr. med. G._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung befragt und hat sein Gutachten ergänzt sowie ausführlich erläutert und sich in diesem Rahmen ebenfalls zur Frage des Vorliegens einer hebephrenen Schizophrenie und einer damit zusammenhängenden verminderten Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit des Beschuldigten geäussert. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, dem Sachverständigen an der Berufungsverhandlung Ergänzungsfragen zu stellen. Das forensisch- psychiatrische Gutachten beruht auf einer sorgfältigen Sachverhalts- abklärung und ist – unter Berücksichtigung der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Sachverständigen und der damit beurteilten Veränderungen, auf welche nachfolgend eingegangen wird (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff.) – in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Die Beweisanträge des Beschuldigten, es sei ein neues psychiatrisches Gutachten – eventualiter ein Ergänzungsgutachten – zu erstellen, mit welchen insbesondere zu klären sei, ob er an einer hebephrenen Schizophrenie leide und falls ja, ob er aufgrund dessen schuldunfähig sei (Stellungnahme vom 23. Februar 2024 S. 4), sind abzuweisen, nachdem sich der Sachverständige Dr. med. G._____ mit den diesbezüglichen Vorbringen unter Berücksichtigung der Austrittsberichte, insbesondere dem Abklärungsbericht der PDAG vom 15. März 2024, anlässlich der Berufungsverhandlung ausführlich auseinandergesetzt hat und zum Schluss gelangt ist, dass zusätzlich zu den bereits mit dem Gutachten gestellten Diagnosen diejenige einer hebephrenen Schizophrenie hinzugekommen sei, deren Kernsymptome im Begutachtungszeitpunkt jedoch noch nicht vorgelegen hätten. So führte er aus, seit der Erstellung des Gutachtens seien Veränderungen festgestellt worden, welche nun zur Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie geführt hätten. Zu welchem genauen Zeitpunkt sich diese zusätzliche Symptomatik entwickelt habe, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, da es sich möglicherweise um eine prodromale Entwicklung einer Schizophrenie gehandelt habe, also um unspezifische Symptome, welche sich erst im Verlauf der Zeit zu typischen Symptomen entwickelt und dann die Stellung der Diagnose ermöglicht hätten. Der Sachverständige führte weiter aus, dass sich durch die neu - 20 - hinzukommende Diagnose der hebephrenen Schizophrenie keine Veränderung am Vorliegen der vollen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten während den Tatbegehungen ergebe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff.). Dr. med. G._____ kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und unreifen Anteilen (F61.0 nach ICD-10), einer unterdurchschnittlichen Intelligenz resp. Teilleistungsstörung (F81 nach ICD-10), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0 nach ICD-10) sowie einer hebephrenen Schizophrenie (F20.1 nach ICD-10) leide. Aufgrund der Kombination dieser verschiedenen psychischen Störungen sei die Lebensführung und die allgemeine Lebensbewährung des Beschuldigten in allen Lebensbereichen dermassen beeinträchtigt, dass der Grad der psychischen Störung als schwer zu bezeichnen sei. Es liege somit eine anhaltende bzw. langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere vor (UA act. 3415 ff.). Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt sowie auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen (zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1). 4.4.2. Der Beschuldigte hat mit dem Mord und dem versuchten Mord Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB begangen, womit Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Auch die grundsätzliche Behandlungs- bedürftigkeit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zumal er die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene beantragt und anerkennt, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme erfüllt sind sowie sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung angegeben hat, eine Therapie zu benötigen und machen zu wollen (vgl. Berufungsbegründung S. 25; GA act. 466; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Die Anlasstaten stünden dem Sachverständigen Dr. med. G._____ zufolge mit der schweren psychischen Störung in Zusammenhang (UA act. 3417). Es bestehe das Risiko, dass der Beschuldigte ähnliche Delikte, wie die Vorliegenden, erneut begehe. Die Einschätzung der Legalprognose hat sich gemäss den schlüssigen Angaben des Sachverständigen an der Berufungsverhandlung im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens aufgrund der erneuten Delinquenz des Beschuldigten (Vorfälle in der Justizvollzugsanstalt Solothurn sowie in der PDAG; vgl. Abklärungsbericht der PDAG vom 15. März 2024 S. 1 ff.) sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte auf verschiedene Therapieangebote nicht respondiert habe, verschlechtert. Es sei von einer sehr ungünstigen Legalprognose auszugehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Es liegt - 21 - dementsprechend eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt. 4.4.3. Für die vorliegende schwere psychische Störung bestehen gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Behandlungsmöglichkeiten mit psychopharmakologischen, psychotherapeutischen und sozio- therapeutischen Therapieansätzen. Durch eine solche Behandlung, zu welcher der Beschuldigte grundsätzlich bereit sei, sei die Verbesserung der Legalprognose zu erwarten (UA act. 3418; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 22 f.). 4.4.4. Sodann ist auch die Eignung einer stationären Massnahme, um weiteren Taten zu begegnen, zu bejahen: Eine ambulante Behandlung erscheint dem Sachverständigen Dr. med. G._____ zufolge nicht geeignet, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (UA act. 3418 f.). Sodann ist die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ausgeschlossen, was vorgängig bereits dargelegt wurde (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 4.3). An der Berufungsverhandlung führte der Sachverständige aus, dass zwecks Verbesserung der Legalprognose lediglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage komme. (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einher- gehende Reduktion des Rückfallrisikos zu bejahen, sodass eine Behandlung im stationären Rahmen anzuordnen bzw. weiterzuführen ist, nachdem der vorzeitige Massnahmenantritt aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten hat unterbrochen werden müssen und eine Verlegung in die JVA Lenzburg stattgefunden hat. 4.4.5. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme in Frage und es stehen keine milderen Mass- nahmen zur Verfügung (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 4.3). Zusammenfassend erscheint unter den gegebenen Umständen einzig eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet und angezeigt. Es besteht keine weniger einschneidende Alternative zu einer stationären Massnahme. 4.4.6. 4.4.6.1. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist schliesslich in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten - 22 - bei einer stationären Massnahme zu setzen. Es handelt sich hierbei um die Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Die stationäre Massnahme ist üblicherweise zeitlich relativ unbestimmt, dauert in der Regel maximal 5 Jahre und kann wenn nötig (mehrfach) verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme hängt vom Behandlungs- bedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Der Sachverständige Dr. med. G._____ führte an der Berufungsverhandlung aus, dass sicherlich eine Behandlungsdauer von drei bis fünf Jahren notwendig sei, um gewisse Fortschritte zu erreichen. Um die Therapie erfolgreich abschliessen zu können, sei bei einem optimalen Verlauf von einer längerfristigen Dauer der Behandlung von mindestens fünf Jahren auszugehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Der Grundrechtseingriff erweist sich somit aufgrund der zu erwartenden Dauer der stationären therapeutischen Massnahme als schwer. 4.4.6.2. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anlasstat bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bei einem Mord und einem versuchten Mord ist selbstredend von sehr schwerwiegenden Delikten auszugehen, welche die erhebliche Gefährlichkeit des Beschuldigten offenbart haben. Die Rückfallwahrscheinlichkeit für erneute Gewaltdelikte ist dem Sachverständigen zufolge sehr hoch einzuschätzen. Es sei von einer sehr ungünstigen Legalprognose auszugehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Folglich wäre, bei einem Absehen von einer stationären therapeutischen Massnahme, von einer sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen. - 23 - Zwar wiegt der durch die stationäre therapeutische Massnahme begründete Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten schwer. In Anbetracht dessen, dass es sich beim bedrohten Rechtsgut Leib und Leben um ein besonders hochstehendes Rechtsgut handelt und beim Verzicht auf eine stationäre therapeutische Massnahme eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehen würde, ist jedoch das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in dessen Grundrechte. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme gegeben. 4.4.7. Nach dem Gesagten ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das forensisch- psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ vom 16. November 2021 (UA act. 3311 ff.) sowie ergänzend auf dessen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 423 ff.) und der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff.) hinzuweisen. Dr. med. G._____ empfiehlt zusammengefasst eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik. 5. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 1093 Tagen (29. März 2021 bis 25. März 2024) ist auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 145 IV 349; BGE 141 IV 236 Regeste). 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) sowie die für die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Sachverständigen Dr. med. G._____ entstandenen Auslagen von Fr. 2'423.00, somit total Fr. 7'423.00, vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an den Stundenansatz - 24 - von Fr. 200.00 bei einem amtlichen Mandat für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'480.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Die Privatkläger, welche die Abweisung der Berufung beantragt haben, obsiegen vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, den Privatklägern, gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'380.25 zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls gemäss Anklageziffer 3.2 sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 4.2 freigesprochen. Diese Vorwürfe standen jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang zum Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.1 und zum Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 4.1, betreffend welche der Beschuldigte schuldiggesprochen wird. Es ging um denselben Zeitraum (23. März 2019 bis 27. März 2019), denselben Tatort ([Adresse]) und denselben Mittäter (L._____). Aufgrund dessen waren - 25 - sämtliche Untersuchungshandlungen notwendig und es rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 116'568.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 7'250.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.5. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 49'867.55 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.6. Die jeweilige Höhe der Entschädigung des Vertreters der Privatkläger D.C._____, A.C._____, F.C._____ und E.C._____ ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger D.C._____ und der Privatklägerin A.C._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 9'570.30, der Privatklägerin F.C._____ eine solche von Fr. 6'850.05 und der Privatklägerin E.C._____ eine Parteientschädigung von Fr. 8'314.35 (je inkl. Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 6.7. Der Privatklägerin R AG._____ ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert hat (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 26 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des versuchten Diebstahls (Anklageziffer 3.2) - des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4.2). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des Mords gemäss Art. 112 StGB (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen] - des versuchten Mords gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.1) [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Januar 2019 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Februar 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 600.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. - 27 - 6. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von 1093 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme angerechnet. 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - Schreiben auf Schokopapier - iPod […] - iPod […] - SIM-Karte […] - SIM-Karte […] - SIM-Karte […] - Loser SIM-Blister […] - Couvert […] - Tablet […] - iPad […] - iPhone […] - Tablet Samsung […] - Samsung A41 […] - Kaufvertrag […] - Reisedossier […] - Harddisk […] - SD Karte […] - Notebook […] - Fototasche […] - 1 SD Karte […] - 1 SD Karte […] - 1 SD Karte […] - Hoodie schwarz […] - SD Karte […] Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7.2. Den berechtigten Personen werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - Kaufvertrag […] - Kaufbeleg […] - SD-Karte […] - SIM-Karte […] - SIM-Blister […] - 28 - - SIM-Blister […] - SIM-Blister […] - SIM-Blister […] - SIM-Karte […] - SD-Karte […] - SIM-Karte […] - SIM-Karte […] - PC Mac […] - PC Medion […] - Notebook HP […] - Notebook HP […] - SIM-Blister […] - SD-Karte […] - SD-Karte […] - SIM-Karte […] - SIM-Karte […] - SIM-Karte […] - Externe Harddisk […] - iPhone […] - Samsung Galaxy […] - Velolicht […] - iPhone […] - iPad […] - iPad […] - Externe Harddisk […] Werden diese Gegenstände, soweit sie nicht bereits herausgegeben worden sind, nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7.3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung […] wird K._____ herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7.4. Die beschlagnahmten Fr. 6'969.47 werden zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. - 29 - 8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D.C._____ Schadenersatz von Fr. 8'848.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2019 zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D.C._____ eine Genugtuung von Fr. 80'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2019 zu bezahlen. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A.C._____ Schadenersatz von Fr. 10'020.65 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2019 zu bezahlen. 8.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A.C._____ eine Genugtuung von Fr. 80'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2019 zu bezahlen. 8.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F.C._____ Schadenersatz von Fr. 1'557.80 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2019 zu bezahlen. 8.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F.C._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2019 zu bezahlen. 8.7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E.C._____ Schadenersatz von Fr. 3'402.15 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2019 zu bezahlen. 8.8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E.C._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2019 zu bezahlen. 8.9. Der Beschuldigte wird in Bezug auf die künftigen, adäquat-kausalen Schadenersatzforderungen der Privatkläger D.C._____, A.C._____, F.C._____ und E.C._____, dem Grundsatz nach zu 100 % - 30 - schadenersatzpflichtig erklärt. Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 8.10. Die Zivilklage der R AG._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 und den Auslagen von Fr. 2'423.00, insgesamt Fr. 7'423.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'480.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern D.C._____, A.C._____, F.C._____ und E.C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'380.25 zu bezahlen. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 116'568.40 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 7'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 49'867.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D.C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'570.30 zu bezahlen. 10.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A.C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'570.30 zu bezahlen. - 31 - 10.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F.C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'850.05 zu bezahlen. 10.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E.C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'314.35 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset