die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) vollumfänglich zu tragen. 5.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte seine – sofern überhaupt entstandenen – Parteikosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 436 Abs. 1 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: