4.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 5.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit - 13 -