Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe – insbesondere bei tiefen Strafen – nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 300.00 sachgerecht (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f. mit Hinweisen). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 300.00 schuldhaft nicht bezahlt, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) mit der Vorinstanz auf 10 Tage festzulegen.