Der Beschuldigte hat sich zwar insoweit geständig gezeigt, als er seine Teilnahme an der Zusammenrottung nicht abstritt und auf die Videos verwies, auf denen «alles zu sehen sei» (act. 199). Er stellt sich jedoch selbst im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Beamte nichts falsch gemacht zu haben. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ist damit ausgeschlossen.