19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Busse von Fr.1'300.00 verurteilt wurde. Ansonsten weist er keine Vorstrafen auf und befindet sich in stabilen Verhältnissen, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).