4.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist wegen nicht einschlägigen Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten vorbestraft, wobei er mit Strafbefehl vom 6. Juni 2014 des Untersuchungsamts Uznach wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Busse von Fr.1'300.00 verurteilt wurde.