Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 erscheint demgegenüber als äusserst mild und kann – bei Berücksichtigung der neutral zu wertenden Täterkomponente (vgl. unten) – unter keinem Titel herabgesetzt werden. Nachdem nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. dazu E. 4.8).