Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von – vorliegend anwendbarer – Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen und den davon erfassten Handlungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden auszugehen und gestützt darauf erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. dazu E. 4.8) angemessen.