Der Beschuldigte war denn auch gar nicht selbst von der Polizeikontrolle betroffen. Es scheint vielmehr so, als hätte er im Rahmen der Demonstration gegen die behördlichen Covid-Massnahmen ein Zeichen gegen die Behörden – in dem Fall die Polizeibeamten – setzen wollen, was seine Entscheidungsfreiheit umso grösser erscheinen lässt. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die öffentliche Gewalt und die körperliche Integrität der Polizisten zu respektieren, desto schwerer wiegt - 11 - die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).