4.4. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 StGB bildet das Ausmass der Beeinträchtigung der staatlichen Gewalt und Autorität sowie die Verletzung der körperlichen Integrität der Beamten das geschützte Rechtsgut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2019 vom 27. August 2019 E. 5 mit Hinweis auf BGE 110 IV 91; HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N. 2 zu Vor Art. 285 StGB).