Wenn überhaupt, wäre es vielmehr der Beschuldigte, der mit seiner «Befreiungsaktion» B._____ umherschubste und ihn in eine Situation brachte, in der er sich überhaupt hätte eingeengt fühlen können. Dies im Gegensatz zu der Situation, in der er sich vor dem ersten Herausziehen aus der Polizeiformation durch den Beschuldigten befunden hatte (act. 103, vom Beschuldigten gedrehtes Video «AARAU CH 08.05.2021»). Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.