Insofern der Beschuldigte sinngemäss den Rechtfertigungsgrund der Notwehr geltend macht, indem er vorbringt, dass er B._____ aus gesundheitlichen Gründen habe helfen wollen, nachdem dieser gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und keine Luft mehr bekommen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Auf dem Video ist keine Situation ersichtlich, in der B._____ Luftnot gehabt haben könnte. Vielmehr war es ihm möglich, laut zu rufen, sich körperlich zur Wehr zu setzen und die ganze Zeit über die Situation zu filmen und dabei sein zu Boden gefallenes Smartphone aufzuheben. Wenn überhaupt, wäre es vielmehr der Beschuldigte, der mit seiner «Befreiungsaktion» B.__