Ebenso wenig verfängt das Argument, wonach er sich nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um Polizisten gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 2 Absatz 5). Wie der Beschuldigte selbst schreibt, handelte es sich bei den Personen um «Uniformierte» und damit offensichtlich um Polizeibeamte, die so klar wie nur möglich als solche erkennbar waren, unter anderem durch ihre Montur mit Helm, beschrifteter Leuchtweste, beschriftetem Polizeischild und beschrifteter Uniform insbesondere mit dem Logo der Kantonspolizei und Schriftzug auf dem Arm. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, die eine Erkennung der Beamten hätte verhindern können.