103, vom Beschuldigten gedrehtes Video «AARAU CH 08.05.2021», ab Minute 00:03 bis 00:14) und initiierte das erste Herausziehen von B._____ aus der Polizeiformation, indem er seine albanische Flagge einer umstehenden Person in die Hand drückte – wohl um mindestens eine Hand frei zu haben – und sogleich an B._____ zog (act. 103, vom Beschuldigten gedrehtes Video «AARAU CH 08.05.2021», ab Minute 00:14). Dass er nicht an der Zusammenrottung habe teilnehmen wollen und lediglich als Journalist vor Ort gewesen sei, mit dem Ziel, einen Dokumentationsfilm zu drehen, ist als Schutzbehauptung zu werten.