Zudem wäre bereits die blosse Teilnahme am zusammengerotteten Haufen, d.h. ohne aktive Anwendung von Gewalt durch den Beschuldigten selbst, gemäss aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB strafbar. Vorliegend ist denn auch unbestrittenermassen von einer Zusammenrottung zu sprechen, nachdem von den Demonstrierenden eine bedrohende und sich gegen die Polizisten richtende Grundstimmung ausgeht. Diese ist im Video (act.