gedrehtes Video «AARAU CH 08.05.2021 verlangsamt», ab Minute 02:06 bis 02:11). Insofern der Beschuldigte geltend macht, keine Gewalt angewandt zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass bereits die unmittelbare Androhung von Gewalt – indem er sich der Polizei aktiv und aggressiv genähert hat – mit der Anwendung physischer Gewalt gleichzusetzen ist (vgl. BGE 103 IV 241 E. I.2; vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB; vgl. hinsichtlich der Tatbestandsvariante des «tätlichen Angriffs»: Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024 E. 3.1). Zudem wäre bereits die blosse Teilnahme am zusammengerotteten Haufen, d.h. ohne aktive Anwendung von Gewalt durch den Beschuldigten selbst, gemäss aArt.