3.4. Die Geschehnisse im Tatzeitpunkt wurden durch diverse Personen (dem Beschuldigten, B._____ und weiteren) – für alle Anwesenden erkennbar und vom Willen des zusammengerotteten Haufens (vgl. unten) getragen – gefilmt (act. 103). So rief B._____ zu Beginn dazu auf, alles zu filmen und die Videos zu veröffentlichen (act. 103, von B._____ gedrehtes Video «Debut 2021-05-08 14_04_17, Minute 00:37 und 02:01 bis 02:10). Auf den Videos ist erkennbar – und unbestritten geblieben – wie der Beschuldigte B._____ zwei Mal aus der Polizeiformation zog bzw. ihn vor sich her schubste (act. 103, von einer Drittperson gedrehtes Video «Untitled 19», ab Minute 00:11 und ab Minute 00:50; vgl. act.