3.3.2. Im Tatzeitpunkt, namentlich am 8. Mai 2021, sah aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB für den Täter, der Gewalt gegen Personen verübt und Teilnehmer einer Zusammenrottung ist, durch die ein Beamter durch Gewalt an einer Handlung gehindert wird, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen vor. Der am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sieht für ebendiese Tatbegehung eine schärfere Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu drei Jahren vor. Somit erweist sich das neuere Recht nicht als milder (vgl. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb gemäss Art.