In subjektiver Hinsicht muss bezüglich der Teilnahme an einer Zusammenrottung Eventualvorsatz vorliegen. Bei aktiver Tatbegehung gemäss aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB muss der Täter mindestens eventualvorsätzlich Gewalt gegen Amtsträger verüben (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 24 und 26 zu Art. 285 StGB).