3.3. 3.3.1. Wer einen Beamten insbesondere durch Gewalt an einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 285 Ziff. 1 StGB). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB). -7-