3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es anlässlich einer Demonstration am 8. Mai 2021 in Aarau zu einem Zwischenfall gekommen ist, als die Polizei B._____ einer Personenkontrolle hat unterziehen wollen. B._____ war Stunden zuvor aus Aarau weggewiesen worden. Dabei kam es zu einer Zusammenrottung, indem eine grössere Zahl von Demonstrationsteilnehmern nach aussen als vereinte Macht erschien, die von einer die öffentliche Gewalt bedrohenden Grundstimmung getragen war. Im Verlauf dieses Zwischenfalls zog der Beschuldigte B._____ zwei Mal aus der Polizeiformation heraus, sodass sich B._____ schliesslich einer Personenkontrolle entziehen konnte.