3.1.2. Die Vorinstanz erwog, es sei eine Amtshandlung im Sinne der Kontrolle von B._____, der zuvor bereits aus Aarau weggewiesen worden sei, verhindert worden. Mehrere Kundgebungsteilnehmende seien auf die Polizisten losgegangen, hätten Gewalt angewandt und es sei zu einer tumultartigen Auseinandersetzung gekommen, weshalb von einem zusammengerotteten Haufen auszugehen sei. Indem der Beschuldigte dazu aufgerufen habe, B._____ zu befreien und dann mehrfach versucht habe, B.__