Damit einhergehend liegt denn auch ein Bagatellfall vor, zumal der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl sowie durch die Vorinstanz mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft wurde, wobei im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes keine höhere Strafe ausgefällt werden könnte. Zusammenfassend ist für die Wahrung der Interessen des Beschuldigten keine Verteidigung geboten. Dem Beschuldigten kann seine Verteidigung selbst zugemutet werden, was sich denn auch anhand seiner verständlichen Berufungsbegründung zeigte.