Unklar ist die Bedeutung der «weiteren Verfahrensschritte», für die der Beschuldigte mit Berufungsbegründung einen Rechtsbeistand wünscht. Nachdem das schriftliche Verfahren angeordnet wurde und der Beschuldigte eine Berufungsbegründung eingereicht hat, stehen keine weiteren Verfahrensschritte im eigentlichen Sinne an. Festzuhalten ist jedoch ohnehin, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf die Bestellung einer -5-