2.2. Der Beschuldigte äusserte sich in der Berufungsbegründung ferner dahingehend, sich keinen Anwalt leisten zu können. Er beantragt für den Fall, dass weitere Verfahrensschritte notwendig seien, einen Verteidiger, dessen Kosten vom Staat zu übernehmen seien (Berufungsbegründung S. 1 und 2 jeweils unten).