Vielmehr hat er seine Aussagenverweigerung – entgegen seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung – damit begründet, dass er nichts mehr sagen wolle, weil man auf den Videos bereits alles sehen könne (act. 196). Inwiefern das Verfahren vor Vorinstanz nicht «fair» abgelaufen sein soll, ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte entschieden hat, ohne Rechtsbeistand Berufung zu erheben.