Auch an der Verhandlung hat der Beschuldigte weder den Beizug eines Anwalts verlangt, eine Vollmacht eingereicht, im Rahmen der Vorbemerkungen oder der Befragung erläutert, nur Aussagen machen zu wollen, wenn er verteidigt bzw. ein Anwalt zugegen sei oder in sonstiger Weise seinen Wunsch auf einen Rechtsbeistand zum Ausdruck gebracht (act. 195 ff.). Vielmehr hat er seine Aussagenverweigerung – entgegen seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung – damit begründet, dass er nichts mehr sagen wolle, weil man auf den Videos bereits alles sehen könne (act.