Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 11. April 2023 aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, ob er sich an der Verhandlung durch einen Anwalt vertreten lassen wolle (act. 185 ff.). Eine entsprechende vorgängige Mitteilung ist unterblieben. Auch an der Verhandlung hat der Beschuldigte weder den Beizug eines Anwalts verlangt, eine Vollmacht eingereicht, im Rahmen der Vorbemerkungen oder der Befragung erläutert, nur Aussagen machen zu wollen, wenn er verteidigt bzw. ein Anwalt zugegen sei oder in sonstiger Weise seinen Wunsch auf einen Rechtsbeistand zum Ausdruck gebracht (act.