beschuldigten Person ist Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO). Erscheint zu einer Verhandlung eine unzulässige Vertretung, wird sie zurückgewiesen (§ 4 Abs. 2 EG BGFA; SAR 290.100).