2. 2.1. Vorab rügt der Beschuldigte in formeller Hinsicht, dass das erstinstanzliche Verfahren nicht «fair» abgelaufen sei, weil sein Verteidiger vor Gericht nicht zugelassen worden sei und er ohne seinen Verteidiger keine Aussagen habe machen wollen (Berufungsbegründung S. 1). Die beschuldigte Person kann zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung der -4-