3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Der Beschuldigte reichte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 29. Januar 2024) die Berufungsbegründung ein. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 22. Februar 2024 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).