Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.253 (ST.2023.75; STA.2021.583) Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Kosovo, […] Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Beamte -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Oberstaatsanwaltschaft bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 StGB und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 190.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungs- busse von Fr. 1'600.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 2. 2.1. Auf Einsprache hin erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 6. Juni 2023: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ge- mäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'200.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Be- deutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 800.00 c) andere Auslagen Fr. 92.85 Total Fr. 1'692.85 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 1'692.85 auferlegt. -3- 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 8. Juni 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Postaufgabe: 17. Juni 2023) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 4. Oktober 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit undatierter Berufungserklärung (Postaufgabe: 19. Oktober 2023) bean- tragte der Beschuldigte sinngemäss einen Freispruch. 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde im Ein- verständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Der Beschuldigte reichte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 29. Januar 2024) die Berufungsbegründung ein. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 22. Februar 2024 beantragte die Oberstaatsan- waltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Vorab rügt der Beschuldigte in formeller Hinsicht, dass das erstinstanzliche Verfahren nicht «fair» abgelaufen sei, weil sein Verteidiger vor Gericht nicht zugelassen worden sei und er ohne seinen Verteidiger keine Aussagen habe machen wollen (Berufungsbegründung S. 1). Die beschuldigte Person kann zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechts- beistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung der -4- beschuldigten Person ist Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsge- setz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO). Erscheint zu einer Verhandlung eine unzulässige Vertretung, wird sie zurückgewiesen (§ 4 Abs. 2 EG BGFA; SAR 290.100). Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 11. April 2023 aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, ob er sich an der Verhandlung durch einen Anwalt vertreten lassen wolle (act. 185 ff.). Eine entsprechende vorgängige Mittei- lung ist unterblieben. Auch an der Verhandlung hat der Beschuldigte weder den Beizug eines Anwalts verlangt, eine Vollmacht eingereicht, im Rahmen der Vorbemerkungen oder der Befragung erläutert, nur Aussagen machen zu wollen, wenn er verteidigt bzw. ein Anwalt zugegen sei oder in sonstiger Weise seinen Wunsch auf einen Rechtsbeistand zum Ausdruck gebracht (act. 195 ff.). Vielmehr hat er seine Aussagenverweigerung – entgegen sei- nem Vorbringen in der Berufungsbegründung – damit begründet, dass er nichts mehr sagen wolle, weil man auf den Videos bereits alles sehen könne (act. 196). Inwiefern das Verfahren vor Vorinstanz nicht «fair» abge- laufen sein soll, ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte entschieden hat, ohne Rechtsbeistand Berufung zu erheben. 2.2. Der Beschuldigte äusserte sich in der Berufungsbegründung ferner dahin- gehend, sich keinen Anwalt leisten zu können. Er beantragt für den Fall, dass weitere Verfahrensschritte notwendig seien, einen Verteidiger, des- sen Kosten vom Staat zu übernehmen seien (Berufungsbegründung S. 1 und 2 jeweils unten). Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die be- schuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Ver- teidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Ver- teidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Strafffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Unklar ist die Bedeutung der «weiteren Verfahrensschritte», für die der Be- schuldigte mit Berufungsbegründung einen Rechtsbeistand wünscht. Nachdem das schriftliche Verfahren angeordnet wurde und der Beschul- digte eine Berufungsbegründung eingereicht hat, stehen keine weiteren Verfahrensschritte im eigentlichen Sinne an. Festzuhalten ist jedoch ohne- hin, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf die Bestellung einer -5- amtlichen Verteidigung hat. Der Beschuldigte war lediglich mit dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte konfrontiert. Diesem Vorwurf lag ein einziger Sachverhalt zugrunde, wobei sich die Beweismittel im Wesent- lichen auf Videoaufnahmen beschränkten, sich keine komplexen rechtli- chen Fragen stellten und keine anderweitigen schwierigen Umstände er- sichtlich waren. Damit einhergehend liegt denn auch ein Bagatellfall vor, zumal der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl sowie durch die Vorinstanz mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft wurde, wobei im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes keine hö- here Strafe ausgefällt werden könnte. Zusammenfassend ist für die Wah- rung der Interessen des Beschuldigten keine Verteidigung geboten. Dem Beschuldigten kann seine Verteidigung selbst zugemutet werden, was sich denn auch anhand seiner verständlichen Berufungsbegründung zeigte. 3. 3.1. 3.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. Mai 2021 in Aarau an einer unbewilligten Demonstration gegen Covid-Massnahmen teilgenommen zu haben. An dieser Demonstration hätten sich mehrere Kundgebungsteilneh- mer gegen die anwesenden Polizisten mobilisiert, als diese B._____ – ge- gen den Stunden zuvor eine Wegweisung aus Aarau verfügt worden sei – hätten anhalten und einer Kontrolle unterziehen wollen. Rund sieben Per- sonen hätten auch körperliche Gewalt gegen die Polizisten eingesetzt. Der Beschuldigte habe gesagt «Chom B._____, mer holed dih uuse» und habe B._____ mit Hilfe einer weiteren Person aus der Polizeiformation gezogen. Daraufhin habe er B._____ leicht vor sich hergeschubst, damit dieser habe flüchten können. Als die Polizisten B._____ eingeholt hätten, habe er eine Polizistin gegen die Wand geschubst. Als andere Demonstranten erneut auf die Polizei losgegangen seien, habe er die Situation genutzt und B._____ ein zweites Mal von der Polizei weggezogen (Anklageschrift). 3.1.2. Die Vorinstanz erwog, es sei eine Amtshandlung im Sinne der Kontrolle von B._____, der zuvor bereits aus Aarau weggewiesen worden sei, verhindert worden. Mehrere Kundgebungsteilnehmende seien auf die Polizisten los- gegangen, hätten Gewalt angewandt und es sei zu einer tumultartigen Aus- einandersetzung gekommen, weshalb von einem zusammengerotteten Haufen auszugehen sei. Indem der Beschuldigte dazu aufgerufen habe, B._____ zu befreien und dann mehrfach versucht habe, B._____ von den Polizisten wegzuziehen und infolgedessen eine Polizistin an die Wand ge- schubst und einen anderen Polizisten weggedrückt habe, habe der Be- schuldigte Gewalt eingesetzt, sich aktiv beteiligt und dadurch die Polizisten daran gehindert, die Personenkontrolle vorzunehmen. Der Beschuldigte habe als ein Hauptakteur der Befreiungsaktion vorsätzlich gehandelt (vo- rinstanzliches Urteil E. 3.2). -6- 3.1.3. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er sei an der Demonstration als un- entgeltlicher Journalist anwesend gewesen. Er habe einen Film als Doku- mentation aufnehmen wollen und habe deshalb nicht an einer Zusammen- rottung teilnehmen wollen. Es sei unlogisch, dass er sich selbst filmen würde, wie er einen Polizisten bedrohe oder Gewalt gegen ihn anwende. Er habe B._____ aus gesundheitlichen Gründen helfen wollen, als der ge- rufen habe, keine Luft mehr zu erhalten und niemand auf seine Hilferufe reagiert habe. Er habe nie die Absicht gehabt, die Amtshandlung der Per- sonenkontrolle zu verhindern. Es seien so viele Beamte anwesend gewe- sen, dass klar gewesen sei, dass sich die Sache im Nachhinein aufklären würde. Zudem sei ihm nicht klar gewesen, dass es sich bei den Uniformier- ten um Polizisten gehandelt habe. Er sei gestresst gewesen und an ein Erlebnis in seiner Kindheit im Jugoslawienkrieg erinnert worden, bei dem sich Personen fälschlicherweise als Polizisten ausgegeben hätten und Be- kannte von ihm bedroht und misshandelt hätten. Er habe niemals Gewalt oder Drohungen gegen Beamte angewandt (Berufungsbegründung S. 2). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es an- lässlich einer Demonstration am 8. Mai 2021 in Aarau zu einem Zwischen- fall gekommen ist, als die Polizei B._____ einer Personenkontrolle hat un- terziehen wollen. B._____ war Stunden zuvor aus Aarau weggewiesen worden. Dabei kam es zu einer Zusammenrottung, indem eine grössere Zahl von Demonstrationsteilnehmern nach aussen als vereinte Macht er- schien, die von einer die öffentliche Gewalt bedrohenden Grundstimmung getragen war. Im Verlauf dieses Zwischenfalls zog der Beschuldigte B._____ zwei Mal aus der Polizeiformation heraus, sodass sich B._____ schliesslich einer Personenkontrolle entziehen konnte. Umstritten ist, ob der Beschuldigte Teil der Zusammenrottung war, ob er Gewalt gegen Polizisten einsetzte, ob es für ihn erkennbar war, dass es sich um Polizisten handelte, ob er mit Vorsatz agierte und ob ein Rechtfer- tigungsgrund bestand. 3.3. 3.3.1. Wer einen Beamten insbesondere durch Gewalt an einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 285 Ziff. 1 StGB). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB). -7- In subjektiver Hinsicht muss bezüglich der Teilnahme an einer Zusammen- rottung Eventualvorsatz vorliegen. Bei aktiver Tatbegehung gemäss aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB muss der Täter mindestens eventualvorsätz- lich Gewalt gegen Amtsträger verüben (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 24 und 26 zu Art. 285 StGB). 3.3.2. Im Tatzeitpunkt, namentlich am 8. Mai 2021, sah aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB für den Täter, der Gewalt gegen Personen verübt und Teilnehmer einer Zusammenrottung ist, durch die ein Beamter durch Gewalt an einer Handlung gehindert wird, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessät- zen vor. Der am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sieht für ebendiese Tatbegehung eine schärfere Bestrafung mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu drei Jahren vor. Somit er- weist sich das neuere Recht nicht als milder (vgl. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb gemäss Art. 2 StGB das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht zur Anwendung gelangt. 3.4. Die Geschehnisse im Tatzeitpunkt wurden durch diverse Personen (dem Beschuldigten, B._____ und weiteren) – für alle Anwesenden erkennbar und vom Willen des zusammengerotteten Haufens (vgl. unten) getragen – gefilmt (act. 103). So rief B._____ zu Beginn dazu auf, alles zu filmen und die Videos zu veröffentlichen (act. 103, von B._____ gedrehtes Video «De- but 2021-05-08 14_04_17, Minute 00:37 und 02:01 bis 02:10). Auf den Vi- deos ist erkennbar – und unbestritten geblieben – wie der Beschuldigte B._____ zwei Mal aus der Polizeiformation zog bzw. ihn vor sich her schubste (act. 103, von einer Drittperson gedrehtes Video «Untitled 19», ab Minute 00:11 und ab Minute 00:50; vgl. act. 103, vom Beschuldigten gedrehtes Video «AARAU CH 08.05.2021», ab Minute 00:14; zur Identifi- kation des Beschuldigten vgl. Führerausweis in act. 66 und Standbilder des zweiten Herausziehens aus der Polizeiformation in act. 91 ff.), um die rechtmässige und in der Kompetenz der Polizei liegende Personenkontrolle von B._____ zu verhindern. Dabei wandte er insofern Gewalt an, als er – nachdem er B._____ das erste Mal aus der Polizeiformation herauszog – sich aktiv und aggressiv den Polizisten näherte und eine an der Wand ste- hende Polizistin schubste (insbesondere durch Umfassen des Polizei- schilds), als diese B._____ von einer weiteren Person (C._____) abzuschir- men versuchte (act. 103, von einer Drittperson gedrehtes Video «Untitled 19 verlangsamt», Minute 1:20 bis 01:34 und act. 91 f.; act. 103, vom Be- schuldigten gedrehtes Video «AARAU CH 08.05.2021 verlangsamt», ab Minute 01:57 bis 02:07; vgl. Standbilder in act. 91 f.), sodass die ge- schubste Polizistin darauf angewiesen war, dass ein Kollege den Beschul- digten wegdrückte (act. 103, von einer Drittperson gedrehtes Video «Untit- led 19 verlangsamt», Minute 1:33 bis 01:35; act. 103, vom Beschuldigten -8- gedrehtes Video «AARAU CH 08.05.2021 verlangsamt», ab Minute 02:06 bis 02:11). Insofern der Beschuldigte geltend macht, keine Gewalt ange- wandt zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass bereits die unmittelbare Androhung von Gewalt – indem er sich der Polizei aktiv und aggressiv ge- nähert hat – mit der Anwendung physischer Gewalt gleichzusetzen ist (vgl. BGE 103 IV 241 E. I.2; vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB; vgl. hinsichtlich der Tat- bestandsvariante des «tätlichen Angriffs»: Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024 E. 3.1). Zudem wäre bereits die blosse Teil- nahme am zusammengerotteten Haufen, d.h. ohne aktive Anwendung von Gewalt durch den Beschuldigten selbst, gemäss aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB strafbar. Vorliegend ist denn auch unbestrittenermassen von einer Zusammenrottung zu sprechen, nachdem von den Demonstrierenden eine bedrohende und sich gegen die Polizisten richtende Grundstimmung aus- geht. Diese ist im Video (act. 103, vom Beschuldigten gedrehtes Video «AARAU CH 08.05.2021») geradezu spürbar, zumal sich mehr als 30 Per- sonen nach aussen erkennbar gegen die acht Polizisten stellten, indem sie insbesondere Parolen sangen, Beschimpfungen äusserten und Versuche unternahmen, B._____ zu «befreien», insbesondere durch gewalttätiges Verhalten (act. 103, vom Beschuldigten gedrehtes Video «AARAU CH 08.05.2021»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2020 vom 20. Dezem- ber 2022 E. 1.3. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2). Der Beschuldigte nahm nicht nur vorsätzlich an der Zusammenrottung teil, sondern bekleidete eine zentrale Rolle und liess die Situation gezielt eskalieren. So beteiligte er sich mit lautstarken Rufen «B._____, chom, chom use, chom» (act. 103, von B._____ gedreh- tes Video «Debut 2021-05-08 14_04_17», Minute 02:12 bis 02:18; act. 103, vom Beschuldigten gedrehtes Video «AARAU CH 08.05.2021», ab Minute 00:03 bis 00:14) und initiierte das erste Herausziehen von B._____ aus der Polizeiformation, indem er seine albanische Flagge einer umstehenden Person in die Hand drückte – wohl um mindestens eine Hand frei zu haben – und sogleich an B._____ zog (act. 103, vom Beschuldigten gedrehtes Vi- deo «AARAU CH 08.05.2021», ab Minute 00:14). Dass er nicht an der Zu- sammenrottung habe teilnehmen wollen und lediglich als Journalist vor Ort gewesen sei, mit dem Ziel, einen Dokumentationsfilm zu drehen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Ebenso wenig verfängt das Argument, wonach er sich nicht bewusst gewe- sen sei, dass es sich um Polizisten gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 2 Absatz 5). Wie der Beschuldigte selbst schreibt, handelte es sich bei den Personen um «Uniformierte» und damit offensichtlich um Polizeibe- amte, die so klar wie nur möglich als solche erkennbar waren, unter ande- rem durch ihre Montur mit Helm, beschrifteter Leuchtweste, beschriftetem Polizeischild und beschrifteter Uniform insbesondere mit dem Logo der Kantonspolizei und Schriftzug auf dem Arm. Es sind keinerlei Gründe er- sichtlich, die eine Erkennung der Beamten hätte verhindern können. Dass der Beschuldigte im vor ca. 23 Jahren beendeten Jugoslawienkrieg -9- «falsche» Polizisten erlebt haben will, ist nicht geeignet, die Offensichtlich- keit des Polizistenstatus in der Schweiz in Frage zu stellen. Er widerspricht sich denn auch selbst, indem er sich in anderem Kontext dahingehend äus- sert, sich im Klaren gewesen zu sein, dass an der Demonstration viele Be- amte anwesend gewesen seien (Berufungsbegründung S. 2 Absatz 4). Insofern der Beschuldigte sinngemäss den Rechtfertigungsgrund der Not- wehr geltend macht, indem er vorbringt, dass er B._____ aus gesundheit- lichen Gründen habe helfen wollen, nachdem dieser gesundheitlich ange- schlagen gewesen sei und keine Luft mehr bekommen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Auf dem Video ist keine Situation ersichtlich, in der B._____ Luftnot gehabt haben könnte. Vielmehr war es ihm möglich, laut zu rufen, sich körperlich zur Wehr zu setzen und die ganze Zeit über die Situation zu filmen und dabei sein zu Boden gefallenes Smartphone aufzu- heben. Wenn überhaupt, wäre es vielmehr der Beschuldigte, der mit seiner «Befreiungsaktion» B._____ umherschubste und ihn in eine Situation brachte, in der er sich überhaupt hätte eingeengt fühlen können. Dies im Gegensatz zu der Situation, in der er sich vor dem ersten Herausziehen aus der Polizeiformation durch den Beschuldigten befunden hatte (act. 103, vom Beschuldigten gedrehtes Video «AARAU CH 08.05.2021»). Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Gewalt und Drohung gegen Be- amte gemäss aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Der Beschuldigte ist für die Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 4 und 5). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Aufgrund der Schwere des Verschuldens ist eine Geldstrafe auszuspre- chen, zumal aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht auf eine Frei- heitsstrafe erkannt werden könnte. - 10 - 4.4. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 StGB bildet das Ausmass der Be- einträchtigung der staatlichen Gewalt und Autorität sowie die Verletzung der körperlichen Integrität der Beamten das geschützte Rechtsgut (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_230/2019 vom 27. August 2019 E. 5 mit Hin- weis auf BGE 110 IV 91; HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N. 2 zu Vor Art. 285 StGB). Der Beschuldigte zog B._____ zwei aufeinanderfolgende Male aus einer Polizeiformation heraus, wodurch sich dieser einer Polizeikontrolle entzie- hen konnte. Dabei ging er aktiv und aggressiv auf die Polizeibeamten zu und schubste eine Polizistin (insbesondere durch Umfassen des Polizei- schilds), die glücklicherweise keine Verletzungen davontrug. Der Beschul- digte übte die Gewalt gegen die Polizistin im Rahmen einer gemäss Art. 285 Ziff. 2 StGB tatbestandsimmanenten Zusammenrottung aus. Das Verhalten des Beschuldigten ging jedoch insofern über eine blosse Teil- nahme an einer Zusammenrottung und Gewaltausübung gegen Personen hinaus, als er – neben der Ausübung von Gewalt – als treibende Kraft in- nerhalb der Zusammenrottung wahrzunehmen war. Insbesondere war er Initiator des ersten Herausziehens von B._____ aus der Polizeiformation, indem er B._____ mehrfach laut aufforderte, herauszukommen und schliesslich seine in den Händen haltende albanische Flagge abgab, um mindestens eine Hand freizuhaben und B._____ aus der Polizeiformation herauszuziehen. Durch seine lauten Rufe und seine Handlungen förderte er die aggressive Stimmung des zusammengerotteten Haufens. Das erste Herausziehen war denn auch der Beginn der Eskalation der Situation und senkte – wie aus dem Video des Beschuldigten hervorgeht – die Hemm- schwelle für andere, sich innerhalb des zusammengerotteten Haufens aktiv an der Hinderung der Personenkontrolle zu beteiligen. In Relation zu den vom Tatbestand erfassten Verhaltensweisen ist insgesamt aber von einem vergleichsweise noch leichten Taterfolg auszugehen. Verschuldenserhöhend ist das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügte. Es ist kein Grund er- sichtlich, weshalb er Gewalt gegen Beamte anwenden sollte, um die Poli- zeikontrolle von B._____ zu verhindern, selbst wenn der Beschuldigte um die – einige Stunden zuvor ausgesprochene – Wegweisung aus Aarau ge- wusst hätte. Der Beschuldigte war denn auch gar nicht selbst von der Poli- zeikontrolle betroffen. Es scheint vielmehr so, als hätte er im Rahmen der Demonstration gegen die behördlichen Covid-Massnahmen ein Zeichen gegen die Behörden – in dem Fall die Polizeibeamten – setzen wollen, was seine Entscheidungsfreiheit umso grösser erscheinen lässt. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die öffentliche Gewalt und die körperliche Integrität der Polizisten zu respektieren, desto schwerer wiegt - 11 - die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von – vorliegend anwendbarer – Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen und den davon erfassten Hand- lungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden auszugehen und gestützt darauf erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. dazu E. 4.8) angemessen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 erscheint demgegen- über als äusserst mild und kann – bei Berücksichtigung der neutral zu wer- tenden Täterkomponente (vgl. unten) – unter keinem Titel herabgesetzt werden. Nachdem nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. dazu E. 4.8). 4.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist wegen nicht einschlägigen Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelde- likten vorbestraft, wobei er mit Strafbefehl vom 6. Juni 2014 des Untersu- chungsamts Uznach wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Busse von Fr.1'300.00 verurteilt wurde. Ansonsten weist er keine Vorstrafen auf und befindet sich in stabilen Verhältnissen, was allerdings den Normalfall darstellt und des- halb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte hat sich zwar insoweit geständig gezeigt, als er seine Teilnahme an der Zusammenrottung nicht abstritt und auf die Videos ver- wies, auf denen «alles zu sehen sei» (act. 199). Er stellt sich jedoch selbst im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Beamte nichts falsch gemacht zu haben. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ist damit ausgeschlos- sen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbeson- dere liegen auch keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. - 12 - 4.6. Eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit Er- lass des vorinstanzlichen Urteils ist nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 30.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. 4.7. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. 4.8. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu wer- den erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Ver- bindungsstrafe – insbesondere bei tiefen Strafen – nicht lediglich symboli- sche Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 300.00 sachgerecht (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f. mit Hinweisen). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 300.00 schuldhaft nicht bezahlt, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) mit der Vorinstanz auf 10 Tage festzulegen. 4.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 5.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit - 13 - die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) vollumfäng- lich zu tragen. 5.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte seine – sofern überhaupt entstandenen – Partei- kosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 436 Abs. 1 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Beamte ge- mäss aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss aArt. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 88.00, gesamthaft Fr. 1'588.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'692.85 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 14 - 3.3. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädi- gung ausgerichtet. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 28. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Sprenger