3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung des Verfahrensstands auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 18 f. VKD i.V.m. § 29 GebührD). 3.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. November 2024 eingereichte Kostennote – angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 4'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT; § 13 AnwT).