Dieses Verhalten lässt auf einen konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch das Obergericht schliessen, so dass die Berufung als zurückgezogen gilt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (BGE 149 IV 259). Nach dem Gesagten tritt die Rückzugsfiktion ein (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 148 IV 362). Der Rückzug der Berufung hat zur Folge, dass auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2022 dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO).