Damit steht fest, dass sich der Beschuldigte weder darum bemüht, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen, noch den weiteren Fortgang des von ihm initiierten Rechtsmittelverfahrens zu verfolgen. Unter diesen Umständen wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung als zurückgezogen gilt (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Der Beschuldigte kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern, indem er sogar für seinen amtlichen Verteidiger unerreichbar bleibt. Dieses Verhalten lässt auf einen konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch das Obergericht schliessen, so dass die Berufung als zurückgezogen gilt.