schicken, hat aber nie eine Antwort erhalten und auch sonst ist keine Kontaktaufnahme erfolgt. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der zweiten Vorladung tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Sodann ist unklar, wo sich der Beschuldigte aufhält bzw. ob er tatsächlich im Ausland weilt und die Voraussetzungen für die Zustellung der Vorladung an ein Zustelldomizil überhaupt noch erfüllt sind. Damit steht fest, dass sich der Beschuldigte weder darum bemüht, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen, noch den weiteren Fortgang des von ihm initiierten Rechtsmittelverfahrens zu verfolgen.