Vielmehr ist auch dann davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht vorgeladen werden kann und seine Berufung folglich als zurückgezogen gilt. Vorliegend war dem amtlichen Verteidiger eine Kontaktaufnahme seit mehreren Monaten nicht mehr möglich. Er konnte nach eigenen Angaben die Vorladung zwar per E-Mail an die letzte ihm bekannte E-Mail-Adresse -4-