Ist eine Kontaktaufnahme jedoch überhaupt nicht mehr möglich und der Aufenthaltsort des Beschuldigten weiterhin unklar, kann die blosse Bezeichnung eines Zustellungsdomizils, das seinem Sinn und Zweck faktisch beraubt worden ist, nicht zur Annahme führen, dass von einer die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ausschliessenden gültigen Vorladung auszugehen wäre und sich der unentschuldigt fernbleibende Beschuldigte an der Berufungsverhandlung durch den (amtlichen) Verteidiger im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO vertreten lassen könnte. Vielmehr ist auch dann davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemäss Art. 407 Abs. 1 lit.