87 Abs. 2 StPO). Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils, an welche eine Vorladung gültig zugestellt werden kann, setzt aber freilich voraus, dass der Verteidiger in Kontakt mit dem Beschuldigten steht oder diesen bis zur Verhandlung rechtzeitig kontaktieren und über die Vorladung orientieren kann. Ist eine Kontaktaufnahme jedoch überhaupt nicht mehr möglich und der Aufenthaltsort des Beschuldigten weiterhin unklar, kann die blosse Bezeichnung eines Zustellungsdomizils, das seinem Sinn und Zweck faktisch beraubt worden ist, nicht zur Annahme führen, dass von einer die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit.