Eine Zustellung nur an die Adresse der amtlichen Verteidigung ist grundsätzlich nicht rechtsgültig (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann jedoch die Vorladung auch an die Adresse seines Verteidigers als gültig zugestellt gelten, z.B. wenn sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und er die Adresse seines Verteidigers als Zustellungsdomizil bezeichnet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen; Art. 87 Abs. 2 StPO).