der Berufungsverhandlung vom 11. November 2024). In Anbetracht der sich im vorliegenden Berufungsverfahren stellenden Fragen ist die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ausgeschlossen, da offensichtlich kein Anwendungsfall gemäss Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO vorliegt. Folglich hatte der Beschuldigte persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen. Für diesen Fall schreibt Art. 87 Abs. 4 StPO vor, dass ihm die Vorladung direkt zugestellt wird, während sein Rechtsbeistand eine Kopie erhält. Eine Zustellung nur an die Adresse der amtlichen Verteidigung ist grundsätzlich nicht rechtsgültig (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.5.2 mit Hinweisen).