2.2. Der Beschuldigte hat sich per 3. Juni 2024 von seiner Wohnadresse in der Schweiz abgemeldet, mutmasslich nach V._____, ohne jedoch das Gericht oder seinen amtlichen Verteidiger darüber in Kenntnis zu setzen. Seither ist sein Aufenthaltsort unbekannt. Gemäss den Ausführungen des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung vom 11. November 2024 datiert der letzte Kontakt mit dem Beschuldigten vom Juli 2024. Seither konnte er seinen Mandanten weder telefonisch erreichen, noch seien seine E-Mails – darunter auch die Weiterleitung der zweiten Vorladung – beantwortet worden. Über den Verbleib des Beschuldigten bzw. seinen Aufenthaltsort könne er keine Angaben machen (vgl. Protokoll