2. 2.1. Eine Berufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, – im mündlichen Verfahren – nicht vorgeladen werden kann (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; Rückzugsfiktion). Der Beschuldigte kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran ablehnen, da dies widersprüchlich ist und gegen Treu und Glauben verstösst (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.10.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 1.3). -3-