87 Abs. 2 StPO). Die persönliche Vorladung vom 30. September 2024 zur Berufungsverhandlung vom 11. November 2024 wurde – ausgehend davon, dass der amtliche Verteidiger den Kontakt zum Beschuldigten würde herstellen und ihn rechtzeitig über die Vorladung orientieren können – an diese Adresse zugestellt. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 11. November 2024 unentschuldigt nicht erschienen. Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt, er habe seit Längerem keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten herstellen können.