1.2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde zur Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten am 26. September 2024 vorgeladen. Die Vorladung konnte dem Beschuldigten nicht persönlich zugestellt werden (vgl. Art. 87 Abs. 4 StPO). Auf Nachfrage der Kanzlei des Obergerichts am letzten bekannten Wohnsitz des Beschuldigten hin teilte die Einwohnergemeinde U._____ mit, der Beschuldigte habe sich per 3. Juni 2024 nach V._____ abgemeldet. Der amtliche Verteidiger, der über eine Handynummer und eine E-Mail-Adresse des Beschuldigten verfügte, teilte am 15. Juli 2024 seine Kanzleiadresse als Zustellungsdomizil des Beschuldigten in der Schweiz mit (Art. 87 Abs. 2 StPO).