2.2. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1), ist es gerechtfertigt, dass der Verteidiger seine Aufwendungen selber zu tragen hat. Das Obergericht beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Verteidiger, Rechtsanwalt C._____, auferlegt. 3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt C._____, hat seine Aufwendungen selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)