Gemäss dem Verfahrensausgang würde der Beschuldigte grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten hat dieser das Nichteintreten jedoch nicht verschuldet, sondern es ist auf eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung seines Verteidigers zurückzuführen. Entsprechend ist es gerechtfertigt, sämtliche Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Berufung dem Verteidiger des Beschuldigten persönlich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2022 vom 14. März 2022 E. 5; THOMAS DOMEISEN, BSK StPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 417 StPO). -4-